AGB

Geschäftsbedingungen

§ 1 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Lieferungen aus dem vorstehenden Vertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Nörvenich. Diese Versandkosten trägt der Käufer.

Ein Lieferavis kann vereinbart werden.

3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.

4. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer einen Empfangsbevollmächtigten für Lieferungen an jedem POS zu benennen.

5.Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 2 Vertragsinhalt

1.Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden

nicht getätigt.

§ 3 Unterbrechung der Leistung / Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann. Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine Alternativlösung festzulegen.

2. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfragen nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

3.Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff. 1-3 genügt hat.

§ 4 Nachlieferfrist

1.Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt.

Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt.

Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

2. Geschäfte zu fixen Lieferterminen werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden.

3. Vor Ablauf der Nachlieferfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 5 Mängelrüge

1. Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.

2. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware unverzüglich nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern.

3. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels unverzügliche Nachbesserung fordern.

§ 6 Zahlung, Teillieferungen oder -leistungen

1. Die Leistungen sind zur Abrechnung fällig unmittelbar nach Leistungserbringung; dies gilt auch für Teilleistungen. Rechnungen sind zahlbar ohne Abzüge, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung. Der Verkäufer ist berechtigt, auf Teilleistungen Akontorechnungen zu stellen. Die eingesetzten Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Die Rechnungen werden zum Datum der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt.

Eine Valutierung der Rechnung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können Ausnahmen von dieser Regelung vereinbart werden. Maßgeblich für den Eingang jedweder Zahlung ist das Datum der vorbehaltlosen Gutschrift, auf dem Konto des Verkäufers, die bei Scheckzahlung frühestens 14 Tage nach deren Einreichung angenommen werden soll. Falls Schecks gegeben werden sollten, so wird durch deren eventuelle Entgegennahme und Einlösung durch den Verkäufer nichts an den ursprünglichen Fälligkeiten geändert. Insbesondere liegen hierin keine Stundungen durch den Verkäufer.

§ 7 Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff

BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3. Der Käufer ist zu Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.

4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an der Ware ab.

6. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht im die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

7. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

8. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

9. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

10. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die im aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

11. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer eingegangen ist, bestehen.

§ 9 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

§10 Lieferungsausschluss

Sollten von Seiten der Vorlieferanten bestimmte Materialien nicht oder mangelhaft geliefert werden oder muss aus produktionstechnischen Gründen die Ausfertigung einzelner Artikel abgeändert werden, so ist der Verkäufer berechtigt, den erteilten Auftrag dahingehend zu berichtigen. Eine Gesamtannulierung von Seiten des Käufers ist in diesem Fällen ausgeschlossen.

§ 11 Warenrücksendungen

Warenrücksendungen, gleich welcher Art, bedürfen der Zustimmung des Verkäufers; Rücksendungen, welchen der Verkäufer nicht vorher zugestimmt hat, werden verweigert.

§ 12 Nebenabsprachen

Nebenabsprachen mit Personen, deren Vertretungsbefugnis für den Verkäufer sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, sind nichtig, falls diese nicht ausdrücklich von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Den Auftrag betreffende Erklärungen des Käufers sind ausschließlich an den Verkäufer zu richten, dessen Vertreter nicht berechtigt sind. Anzeigen von Mängel, die Erklärung, dass die Ware zur Verfügung gestellt werde oder ähnliche Erklärungen entgegenzunehmen.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düren.

§ 14 Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren schon hiermit diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Macht eine Partei stillschweigend keinen Gebrauch von ihr zustehenden Rechten, so stellt die keinen Verzicht auf diese Rechte dar.